Als autorisierter Kassenfachhändler namhafter Hersteller,
stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
Sehr geehrte Damen und Herren, werte Kunden
es
gibt ein neues BMF-Schreiben zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften,
was wir Ihnen in der Anlage beigefügt haben.
Das BMF-Schreiben fordert, dass Geschäftsvorfälle, die mit Registrierkassen, Waagen mit
Registrierkassenfunktion etc., erfasst wurden, innerhalb der Aufbewahrungsfrist
immer verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden müssen.
Alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) inklusive die mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i. S. des § 14 UStG müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden.
Ist eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten innerhalb der Registrierkasse nicht möglich, müssen derartige Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden.
Für die Fragen zu den technischen Möglichkeiten zur Programmierung und Umrüstung Ihrer Registrierkassen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.